Was ist erstattungsfähig und was nicht?

Gemäß § 139 SGB V erstellt der Spitzenverband der Krankenkassen ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. Demnach werden alle Hilfsmittel in verschiedenen Produktgruppen eingeteilt und mit einer Positionsnummer versehen, sodass unsere Produkte wie folgt eingeordnet werden können:

 

Pos. Nr. 05.07.02.0004

Erstattungsfähiges Produkt einer bereits verabschiedeten Produktgruppe.

 

Pos. Nr. 05.04.01.2xxx

Nach den vorliegenden Qualitäts-Standards erstattungsfähiges Produkt, dessen Produktgruppe noch nicht aktualisiert worden ist.

 

Pos.Nr. 23.14.03.1037
Zuzahlungsfrei für Schwangere

Zuzahlungsfrei für Schwangere, wenn die Verordnung Aufgrund der Schwangerschaft ist.

 

Pos.Nr. 05.04.01.098
Zuzahlungsfrei für Kinder

Zuzahlungsfrei für Kinder bis 18 Jahre.

 

Keine Kassenleistung

Nicht zulasten der Krankenkassen verordnungsfähiges Hilfsmittel.
Bitte Privatrezept ausstellen.

Hinweise für Ärzte

Für Hilfsmittelverordnungen gilt auch weiterhin:

  • keine Budgetierung
  • keine Richtgrößen
  • 10%ige Zuzahlung des Patienten, Minimum 5 €, Maximum 10 €

Da die Höhe der Erstattungspreise (für die Hilfsmittel) unter den verschiedenen Krankenkassen durchaus differiert, können keine genauen Angaben über die jeweiligen Zuzahlungsbeträge gemacht werden. Darüber hinaus sehen einige Kassenerstattungsverträge neben der gesetzlichen Zuzahlung auch die Möglichkeit einer Aufzahlung durch den Versicherten vor.

Zum Sprechstundenbedarf gelten die jeweiligen Vereinbarungen der einzelnen Landesregelungen.

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen gerne an uns: Telefon 0 71 51/ 9 92 00-0

Wie rezeptieren?

Unsere Empfehlung:
Im Bedarfsfall schreiben Sie auf Ihr Rezept neben der Diagnose, auch die Artikelbezeichnung, die Artikelnummer und die Positionsnummer des Hilfsmittels. So können Sie ganz sicher sein, dass Ihre Patienten exakt das von Ihnen verordnete Produkt erhalten.

Rezeptierung